Am 7. Februar 2017 veröffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium im Bundesanzeiger eine Verfahrensordnung mit 54 Paragrafen, die an diesem Tag niemanden band. Nach ihrer Bekanntmachung tritt die Unterschwellenvergabeordnung, kurz UVgO, erst in Kraft, wenn der Bund seine Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) neu fasst, und in jedem Land erst dann, wenn dieses Land eigene Regelungen erlässt. Für ein Unternehmen, das ein Landkreis zur Angebotsabgabe in einer „Beschränkten Ausschreibung nach UVgO“ auffordert, hängen die geltenden Regeln deshalb von der UVgO und vom Recht des Bundeslandes ab, in dem der Landkreis liegt.
Die UVgO regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie hat die VOL/A abgelöst und folgt im Aufbau der VgV, die oberhalb der Schwellenwerte gilt. Sachsen wendet weiterhin die ältere VOL/A an, und Bremen schreibt die UVgO seit dem 2. Oktober 2026 nicht mehr vor. Bauleistungen fallen unter die VOB/A.
Die UVgO regelt Liefer- und Dienstleistungen unter der EU-Schwelle
§ 1 UVgO erfasst öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet. Oberhalb dieser Schwellen gelten Teil 4 des GWB und die VgV. Die UVgO ersetzt die VOL/A von 2009 und orientiert sich am Aufbau der VgV vom April 2016. Wer die VgV kennt, findet Rahmenvereinbarungen, Eignungskriterien und die Regeln zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten wieder.
Die Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 GWB gibt es unterhalb der Schwellenwerte nicht, weil Teil 4 des GWB die Aufträge der UVgO nicht erfasst. Einzelne Länder sehen unterhalb der Schwellenwerte eine eigene Bieterinformation und Nachprüfung vor.
Die UVgO gilt erst, wenn das Haushaltsrecht sie anordnet
Die UVgO ist eine Verfahrensordnung, kein Gesetz. Sie wirkt erst über einen Anwendungsbefehl im Haushaltsrecht. Für den Bund kam dieser Befehl mit einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO, das am 2. September 2017 in Kraft trat. Die Länder folgten jeweils nach eigenem Zeitplan, per Erlass, Verwaltungsvorschrift oder Gesetz, und mehrere knüpften Bedingungen daran. Hamburg etwa schreibt die UVgO seit Dezember 2023 gesetzlich erst ab einem Auftragswert von 100 000 Euro vor; darunter gilt ein vereinfachtes Verfahren nach der Hamburgischen Vergaberichtlinie. Die Änderung von § 2a HmbVgG durch das Fünfte Änderungsgesetz vom 7. Oktober 2026 tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft. Danach gilt die UVgO in Hamburg nur, soweit eine Verwaltungsvorschrift es festlegt.
Ob die UVgO für Landkreise und Gemeinden gilt, entscheidet das Landesrecht, meist das kommunale Haushaltsrecht, in Sachsen-Anhalt das Vergabegesetz. Brandenburg bindet seine Kommunen in § 28 Abs. 3 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung an die UVgO. In Sachsen-Anhalt gilt das Vergabegesetz unmittelbar für das Land, die Gemeinden und die Landkreise. Das bayerische Innenministerium empfiehlt den Kommunen die UVgO lediglich.
In welchen Bundesländern die UVgO gilt und seit wann
Die meisten Länder führten die UVgO zwischen Oktober 2017 (Hamburg) und März 2023 (Sachsen-Anhalt) ein. Sachsen hat sie nie eingeführt, Bremen schreibt sie seit Oktober 2026 nicht mehr vor, und mehrere Länder haben ihre Regeln im Herbst 2026 erneut geändert. Die Angaben betreffen den Anwendungsbefehl für Bund und Landesverwaltung. Ob er auch Landkreise und Gemeinden bindet, regelt jedes Land selbst.
| Land | UVgO gilt seit | Regelung | Stand am 13. Oktober 2026 |
|---|---|---|---|
| Bund | 2. September 2017 | Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO | UVgO gilt; Direktauftrag bis 50 000 Euro seit 1. Juli 2026 |
| Baden-Württemberg | 1. Oktober 2018 | VwV Beschaffung vom 24. Juli 2018 | VwV Beschaffung vom 23. Juli 2024 (Handlungsleitfaden zur VwV Beschaffung, Stand Mai 2026) |
| Bayern | 1. Januar 2018 | VVöA vom 14. November 2017 | VVöA von 2020, UVgO in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung |
| Berlin | spätestens 1. April 2020 | Ausführungsvorschriften (AV) zu § 55 LHO | AV zu § 55 LHO, Stand September 2026, Direktauftrag bis 75 000 Euro |
| Brandenburg | 1. Januar 2019 | Erlass des Finanzministeriums vom 12. November 2018 | Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO vom Juni 2025 |
| Bremen | 19. Dezember 2017, ab 50 000 Euro | Gesetz vom 12. Dezember 2017 zur Änderung des TtVG | Gesetz vom 29. September 2026: Seit dem 2. Oktober 2026 schreibt das Bremer TtVG die UVgO nicht mehr vor (der frühere § 7 Abs. 1 ist ersetzt), für Verfahren ab diesem Datum; Direktauftrag bis 100 000 Euro; für Liefer- und Dienstleistungen über 100 000 Euro sollen Verfahrensordnungen der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation gelten, bis dahin Übergangsregelungen der zSKS, die am 8. Oktober 2026 noch nicht bekannt gemacht waren |
| Hamburg | 1. Oktober 2017 | Drittes Gesetz zur Änderung des HmbVgG vom 18. Juli 2017 | UVgO ab 100 000 Euro; nach dem Fünften Änderungsgesetz vom 7. Oktober 2026 gilt sie ab 1. Dezember 2026 nur, soweit eine Verwaltungsvorschrift es festlegt |
| Hessen | 1. September 2021 | Vergabeerlass vom 10. August 2021 | § 12 Abs. 4 HVTG und Vergabeerlass vom 12. Juni 2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Tariftreue- und Vergabegesetz vom 18. Dezember 2023 und Verfahrensverordnung | UVgO gilt, mit erleichterten Verfahrensregeln seit 3. März 2026 | |
| Niedersachsen | 1. Januar 2020 | Gesetz vom 20. November 2019 zur Änderung des NTVergG | UVgO gilt in der Fassung von 2017 |
| Nordrhein-Westfalen | 9. Juni 2018 | Runderlass des Finanzministeriums vom 11. Mai 2018 | Vorläufige VV zu § 55 LHO seit 1. Oktober 2026; Direktauftrag bis 50 000 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 7. September 2021 | VV Öffentliches Auftragswesen vom 18. August 2021 | UVgO gilt, mit höheren Wertgrenzen seit 1. Januar 2025 |
| Sachsen | gilt nicht | Sächsisches Vergabegesetz vom 14. Februar 2013 | VOL/A Abschnitt 1 in der Fassung von 2009 |
| Sachsen-Anhalt | 1. März 2023 | TVergG LSA vom 7. Dezember 2022 | UVgO gilt; Gesetz 2025 geändert |
| Schleswig-Holstein | 1. April 2019 | Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 | UVgO gilt |
| Thüringen | 1. Dezember 2019 | Gesetz vom 30. Juli 2019 zur Änderung des ThürVgG | UVgO gilt |
§ 8 UVgO lässt dem Auftraggeber die freie Wahl zwischen zwei Verfahren
§ 8 UVgO nennt drei Verfahrensarten: die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber frei. Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis hatte oder wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zum Wert der Leistung im Missverhältnis steht. Die Verhandlungsvergabe setzt einen der 17 Tatbestände in § 8 Abs. 4 voraus, darunter eine von einem Bundes- oder Landesministerium festgesetzte Wertgrenze. Oberhalb der Schwellenwerte heißen die entsprechenden EU-Verfahren etwa offenes und nicht offenes Verfahren.
Der Bund hat diese Regeln zum 1. Juli 2026 gelockert. Nach den am 18. Juni 2026 bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften zur Verhandlungsvergabe dürfen Auftraggeber des Bundes die Verhandlungsvergabe nach ihrer Wahl nutzen, ohne Tatbestand aus § 8 Abs. 4. Ohne Teilnahmewettbewerb gilt das bis 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer, mit Teilnahmewettbewerb bis zum EU-Schwellenwert. Bundesministerien können seitdem keine allgemeinen Wertgrenzen nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 mehr festsetzen, ausgenommen für Auslandsdienststellen. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit der Bekanntmachung einer neuen Fassung der UVgO außer Kraft. Brandenburg lässt die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb seit dem 17. Juni 2025 bis zum EU-Schwellenwert zu. Nordrhein-Westfalen erlaubt die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb seit dem 1. Oktober 2026 bis zum EU-Schwellenwert.
So läuft eine Beschränkte Ausschreibung nach UVgO ab
Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb regelt § 11 UVgO. Der Auftraggeber fordert ohne öffentlichen Aufruf mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Bei der Auswahl soll er zwischen den Unternehmen wechseln. Bei der Variante mit Teilnahmewettbewerb nach § 10 kann sich zunächst jedes interessierte Unternehmen bewerben, und nur die danach aufgeforderten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben. Zur Eignung fordert der Auftraggeber grundsätzlich Eigenerklärungen an. Soweit er die Eignung vorab nicht abschließend feststellen kann, darf er Eignungsnachweise auch noch mit der Aufforderung oder danach verlangen. Über Angebote wird nicht verhandelt: Der Auftraggeber darf Aufklärung über die Eignung oder das Angebot verlangen, Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise sind unzulässig. Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb muss der Auftraggeber nach § 38 Abs. 4 UVgO keine elektronische Einreichung vorgeben; welche Form gilt, steht in der Aufforderung. Mit Teilnahmewettbewerb und über 25 000 Euro muss er sie vorgeben. Landesrecht kann abweichen, so Berlin in Nr. 8.2 der AV zu § 55 LHO. Ein Angebot per Post muss unterschrieben sein und im verschlossenen Umschlag eingehen. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. In der Verhandlungsvergabe dagegen darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, ausgenommen die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. In der Beschränkten Ausschreibung ist der angebotene Preis der endgültige Preis.
Das Haushaltsrecht hat den Direktauftrag nach § 14 UVgO überholt
§ 14 UVgO erlaubt einen Direktauftrag ohne Vergabeverfahren bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Diese Grenze steht noch in der UVgO, doch Bund und Länder haben weit höhere Wertgrenzen festgelegt. Seit dem 1. Juli 2026 erlaubt § 55 Abs. 2 BHO Auftraggebern des Bundes Direktaufträge bis 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Nordrhein-Westfalen erlaubt für Liefer- und Dienstleistungen seit dem 1. Oktober 2026 Direktaufträge bis 50 000 Euro. In Bayern und Brandenburg liegt die Grenze bei 100 000 Euro, in Berlin nach den AV, Stand September 2026, bei 75 000 Euro und in Bremen seit dem 2. Oktober 2026 bei 100 000 Euro.
Die UVgO selbst soll neu gefasst werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf einer neuen UVgO vorgelegt, Stellungnahmen waren bis zum 28. August 2026 möglich.
Nach UVgO erfahren Bieter das Ergebnis erst nach dem Zuschlag
Oberhalb der Schwellenwerte muss der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 GWB vor dem Vertragsschluss informieren, wer den Zuschlag erhalten soll und warum ihr Angebot nicht berücksichtigt wird. Nach § 46 UVgO unterrichtet der Auftraggeber die Bieter erst, wenn der Zuschlag erteilt ist. Auf Verlangen muss er innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die wesentlichen Gründe der Ablehnung, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilen.
Landesrecht kann mehr verlangen. In Sachsen-Anhalt muss der Auftraggeber nicht berücksichtigte Bieter unterhalb der Schwellenwerte nach § 19 TVergG LSA spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsschluss informieren, wenn der Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungen 40 000 Euro übersteigt; Bieter können dann eine Nachprüfung beantragen. In Thüringen informiert der Auftraggeber die Bieter nach § 14 ThürVgG bei Liefer- und Dienstleistungen über 50 000 Euro spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsschluss. Hilft der Auftraggeber einer Beanstandung nicht ab, unterrichtet er dort die Nachprüfungsbehörde, die Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt.
Last fact-checked: 14 October 2026